Satzung des SV Schopfheim 1912 e.V.

Satzung des Sportvereins Schopfheim 1912 e. V.
I.
Allgemeines
§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Sportverein Schopfheim 1912 e.V.“ Er hat seinen Sitz in Schopfheim und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Freiburg eingetragen ( VR670023).
Die Vereinsfarben sind blau - weiß.
§ 2
Zweck des Vereins
Der Verein dient der Förderung des Sportes. Er will die körperliche und geistige Entwicklung sei-ner Mitglieder, insbesondere der Jugend, in den Sportarten fördern, die im Deutschen Sportbund durch Fachverbände vertreten sind.
Für jede Sportart können Abteilungen gebildet werden. Durch sportliche Veranstaltungen und Wettkämpfe soll für den Sportgedanken geworben werden.
Politische, rassische oder religiöse Ziele dürfen innerhalb des Vereins nicht angestrebt werden.
Der Verein ist bereit, mit anderen sporttreibenden Vereinen, insbesondere innerhalb der Stadt Schopfheim, zusammenzuarbeiten und gegebenenfalls einer Organisation beizutreten, die ge-meinsame Interessen wahrnimmt.
§ 3
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab-schnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins werden nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch un-verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
II.
Mitgliedschaft
§ 4
Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied mit Stimmrecht kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebens-jahr vollendet hat. Personen unter 18 Jahren können als nicht stimmberechtigte Mitglieder auf-genommen werden. Der Verein kann andere eingetragene Vereine korporativ als Mitglieder aufnehmen, wenn dies im Interesse des Vereinszweckes liegt. Die einzelnen Mitglieder solcher Vereine sind dann, ent-sprechend Absatz 1, Mitglieder des Sportvereins Schopfheim 1912 e.V.
Die Anmeldung zur Aufnahme als Mitglied erfolgt schriftlich unter Angabe des Namens, des Ge-burtsdatums, des Familienstandes und der Anschrift. Gleichzeitig ist anzugeben, zu welcher Ab-teilung der Beitritt gewünscht wird. Durch die Unterzeichnung des Aufnahmeantrages (Beitritts-erklärung) erkennt der Antragsteller für den Fall der Aufnahme die Satzung des Vereins als ver-bindlich an. Für Personen unter 18 Jahren haben die Erziehungsberechtigten den Aufnahmean-trag zu unterschreiben.
Die Aufnahme vollzieht die Abteilung. Sie unterrichtet nach Prüfung des Aufnahmeantrages den Vorstand. Das Mitglied ist aufgenommen, wenn vom erweiterten Vorstand nicht binnen 1 Monat Einwände erhoben werden.
Über die Aufnahme von Vereinen entscheidet der erweiterte Vorstand. Der aufgenommene Ver-ein hat die Namen seiner Mitglieder bekanntzugeben.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Sämtlichen Mitgliedern steht im Rahmen der Vereinsarbeit die Benutzung aller vom Verein ge-schaffenen oder vertraglich erworbenen Einrichtungen zu. Sie haben Zutritt zu allen Vereinsver-anstaltungen.
In sämtlichen Vereinsveranstaltungen hat jedes ordentliche Mitglied gleiches Stimmrecht, das nicht übertragen werden kann. Zur Stimmabgabe ist die persönliche Anwesenheit erforderlich.
In den Versammlungen der Abteilungen haben nur die ordentlichen Mitglieder der jeweiligen Ab-teilung Stimmrecht.
Die Mitglieder sind verpflichtet, innerhalb und außerhalb des Vereins die sportliche und erziehe-rische Idee, die der Verein zu verwirklichen sich als Ziel gesetzt hat, zu unterstützen und die In-teressen des Vereins in dieser Hinsicht wahrzunehmen. Die Beschlüsse der Verbandsorgane sind zu befolgen.
Die Mitgliedsbeiträge sind pünktlich zu entrichten. Schäden, die dem Verein durch schuldhaftes Verhalten eines Mitgliedes entstehen, sind von diesem dem Verein zu ersetzen.
§ 6
Mitgliedsbeiträge
Sämtliche Mitglieder haben einen Grundbeitrag an den Verein zu entrichten. Über die Höhe des Grundbeitrages entscheidet die Hauptversammlung.
Aufgenommene Vereine haben für ihre Mitglieder dieselben Beiträge zu entrichten.
Die Abteilungen haben das Recht, zusätzliche Beiträge von den Mitgliedern ihrer Abteilungen zu erheben. Diese Beiträge stehen ausschließlich den Abteilungen zur Verfügung.
Der Einzug der Mitgliedsbeiträge wird durch eine Beitragsordnung geregelt, diese wird vom er-weiterten Vorstand beschlossen und ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 7
Ehrenmitglieder
Mitgliedern, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, kann durch Beschluss des erweiterten Vorstandes mit einer Mehrheit von 3/4 der Stimmen der beschlussfähigen Vor-standsmitglieder die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
Bei der Ernennung eines Ehrenvorsitzenden gilt das gleiche Verfahren.
Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende haben die Rechte der Mitglieder, sind jedoch von jegli-cher Beitragsleistung befreit. Sie haben freien Zutritt zu allen Veranstaltungen des Sportvereins und der Abteilungen.
§ 8
Austritt und Ausschluss
Der Austritt aus dem Verein kann nur durch schriftliche Erklärung zum Schluss eines Kalender-vierteljahres erfolgen.
Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom erweiterten Vorstand verfügt wer-den.
a) bei schuldhaftem Zahlungsrückstand von mindestens einem Jahresbeitrag,
b) bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung,
c) bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb des Vereines.
Eine Abteilungsleitung kann den Ausschluss aus der Abteilung verfügen bei schuldhaftem Zah-lungsrückstand von mindestens einem jährlichen Betrag oder unehrenhaftem Verhalten inner-halb der Abteilung.
Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss aus einer Abtei-lung steht dem Mitglied ein Berufungsrecht an den erweiterten Vorstand zu. Gegen den Aus-schluss aus dem Verein steht dem Mitglied ein Berufungsrecht an den Ehrenrat zu.
Die Berufung ist jeweils innerhalb 1 Monats nach Zustellung des Ausschlusses einzulegen.
III.
Vereinsorgane
§ 9
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Hauptversammlung,
b) der erweiterte Vorstand,
c) der Vorstand
§ 10
Hauptversammlung
Die ordentliche Hauptversammlung findet im 1. Quartal des neuen Geschäftsjahres, das mit dem Kalenderjahr identisch ist, statt.
In jeder ordentlichen Hauptversammlung sind folgende Berichte zu erstatten:

a) Tätigkeitsbericht des Vereins durch den Vorsitzenden über das abgelaufene Jahr,
b) Kassenbericht des Kassenwartes über das abgelaufene Jahr,
c) Bericht des Kassenprüfers.
Die Hauptversammlung beschließt über die Entlastung des erweiterten Vorstandes und über die gestellten Anträge. Sie wählt den Vorstand (§ 12) auf die Dauer von 2 Jahren.
Eine außerordentliche Hauptversammlung kann einberufen werden, wenn
a) der Vorstand oder der erweiterte Vorstand dies wünschen, oder
b) 50 Mitglieder des Vereins dies schriftlich unter Angabe der zu behandelnden Punkte fordern.
Die ordentliche und die außerordentliche Hauptversammlung sind vom Vorsitzenden unter An-gabe der Tagesordnung einzuberufen.
Die Ladungsfrist beträgt mindestens 2 Wochen. Die Einladung erfolgt schriftlich per Brief oder E-Mail unter Angabe der Tagesordnung. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegan-gen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse ge-richtet ist.
Anträge zur ordentlichen Hauptversammlung müssen dem Vorsitzenden mindestens 3 Tage vor dem Versammlungstag schriftlich eingereicht werden. Ausgenommen hiervon sind Anträge zur Geschäftsordnung.
Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 30 ordentliche Mitglieder anwe-send sind. Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, werden die Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
Abstimmungen müssen geheim erfolgen. Über andere Formen der Abstimmung beschließt auf Vorschlag des Vorsitzenden die Hauptversammlung, soweit Satzung und Geschäftsordnung nichts anderes vorschreiben. Der Beschluss der Hauptversammlung hierüber muss einstimmig erfolgen.
§ 11
Der erweiterte Vorstand
Der erweiterte Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten, soweit die Hauptversammlung nicht zuständig ist. Der erweiterte Vorstand kann gewisse Geschäfte dem Vorstand zur Erledi-gung übertragen. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a) dem Vorstand (§ 12),
b) den Abteilungsleitern oder im Falle ihrer Verhinderung aus ihren gewählten Stellvertretern,
c) bis zu 6 Beisitzern,
d) den Ehrenvorsitzenden,
e) den Vorsitzenden oder gewählten Stellvertretern aufgenommener Vereine,
f) dem Vereinsjugendleiter und dem Vereinsjugendsprecher oder im Falle ihrer Verhinderung aus ihren gewählten Stellvertretern.
Die Beisitzer werden vom Vorstand im Benehmen mit den Abteilungsleitern der Hauptversamm-lung zur Wahl vorgeschlagen. Die Hauptversammlung kann eigene Vorschläge unterbreiten. Die Beisitzer werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind, wobei mindestens ein Vorsitzender anwesend sein muss. Soweit in dieser Sat-zung nichts anderes bestimmt ist, werden die Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Der erweiterte Vorstand ist mindestens alle 2 Monate einzuberufen.
Er kann sich eine Geschäftsordnung geben

Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a) drei gleichberechtigten Vorsitzenden (Dreier-Gremium),
b) dem Kassenwart,
c) dem technischen Leiter,
d) dem Schriftführer und Pressewart.
Hauptaufgabe des Vorstandes ist die Vorbereitung der Sitzungen des erweiterten Vorstandes und der Hauptversammlung. Die Arbeit des erweiterten Vorstandes und der Hauptversammlung soll durch konkrete Vorlagen des Vorstandes erleichtert werden. Der Vorstand erledigt die lau-fenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermö-gens. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Einer der Vorsitzenden leitet die Sitzungen der Hauptversammlungen, des erweiterten Vorstan-des und des Vorstandes.
Die Vorsitzenden vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB in allen gerichtlichen und außer-gerichtlichen Angelegenheiten. Jeder von Ihnen ist einzeln vertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis gilt: Die Vorsitzenden stimmen Ihre Arbeit und die Vertretung miteinander ab. Jeder erhält ein eigenes Aufgabengebiet. Die Zuordnung und Vertretungsregelung erfolgt durch den Vorstand.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens einer der Vorsitzenden und zwei weitere Mit-glieder anwesend sind.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Der Schriftführer und Pressewart führt die Protokolle über die Sitzungen der Hauptversammlung, des erweiterten Vorstandes und des Vorstandes. Ihm obliegt die Öffentlichkeitsarbeit des Verei-nes in Zusammenarbeit mit dem Vorstand.
Der Kassenwart führt die finanziellen Geschäfte des Vereins im Benehmen mit dem Vorstand. Er hat die Einnahmen und Ausgaben in einer einfachen, aber übersichtlichen Weise zu verbuchen und durch Belege nachzuweisen. Ausgaben bedürfen der Anweisung durch einen der Vorsitzen-den. Ausnahmen hiervon kann der Vorstand bewilligen.
Der technische Leiter koordiniert innerhalb des Vereins die sportlichen Aufgaben von Abteilun-gen und Mitgliedsvereinen. Insbesondere obliegt ihm die Terminsabstimmung für den Übungs-betrieb und für Veranstaltungen.
§ 13
Ehrenrat
Die Hauptversammlung wählt jeweils für 2 Jahre einen Ehrenrat, der aus 3 Mitgliedern besteht, die dem erweiterten Vorstand nicht angehören dürfen. Der Ehrenrat hat die Aufgabe, Streitigkei-ten innerhalb des Vereins zu schlichten. Er befindet über die Berufung bei Ausschlüssen aus dem Verein.
§ 14
Kassenprüfer
Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren 3 Kassenprüfer, die dem erweiterten Vorstand nicht angehören dürfen. Sie haben sämtliche Einnahmen, vor allem den Einzug der Beiträge und deren Nachweis, sowie die Ausgaben auf die sachliche Richtigkeit und Notwendig-keit hin zu überprüfen und der Hauptversammlung hierüber Bericht zu erstatten.

IV.
Abteilungen des Vereins
§ 15
Rechte und Pflichten der Abteilungen
Die Abteilungen erledigen die nur sie selbst betreffenden Angelegenheiten selbständig, unter Beachtung der Bestimmungen dieser Satzung.
Die Abteilungen sind befugt, Satzungen zu erlassen, die nur für die Mitglieder der Abteilungen gelten. Diese Satzungen sind dem erweiterten Vorstand vorzulegen. Widerspricht dieser nicht binnen 1 Monats nach Kenntnisnahme, gilt die Satzung als genehmigt.
Jede Abteilung bildet zur Erfüllung ihrer Aufgaben eigene Organe. Sind die Organe einer Abtei-lung nicht in der Lage, die gestellten Aufgaben zu erfüllen, so kann der erweiterte Vorstand ent-sprechende Maßnahmen ergreifen. Wichtige Angelegenheiten, die die Interessen des Vereines berühren, dürfen nur im Einvernehmen mit dem erweiterten Vorstand geregelt werden. In Zwei-felsfällen ist eine für beide Teile verbindliche Entscheidung des erweiterten Vorstandes herbei-zuführen.
§ 16
Vermögen der Abteilungen
Jede Abteilung hat die ausschließliche Verwendungsbefugnis über das aus ihren Mitgliedsbei-trägen und sonstigen Einnahmen angeschaffte bewegliche Vermögen und das angesammelte Kapitalvermögen.
§ 17
Auflösung einer Abteilung
Eine Abteilung kann aufgelöst werden durch:
a) einen Beschluss des erweiterten Vorstandes,
b) durch die Mitglieder der Abteilung selbst.
In diesem Fall ist eine 3/4 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der Abteilung in geheimer Wahl erforderlich.
Bei der Auflösung einer Abteilung fällt das Vermögen der Abteilung an den Verein.
Dieser hat das Vermögen tunlichst in einer dem Zwecke der Abteilung entsprechenden Weise zu verwenden.
§ 18
Umbildung einer Abteilung in einen eingetragenen Verein
Können die Ziele einer Abteilung nur in der Form eines eingetragenen Vereines verwirklicht wer-den, insbesondere dann, wenn dies aus räumlichen oder finanziellen Gründen geboten ist, kann eine Abteilung mit Zustimmung des erweiterten Vorstandes auf Antrag von mindestens 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder der Abteilung die Rechtsform des eingetragenen Vereins bilden. Die Abstimmung über den Antrag muss geheim erfolgen.

Die Zustimmung des erweiterten Vorstandes setzt voraus, dass
a) der neu zu bildende Verein nach seiner Satzung korporativ Mitglied des SVS wird und
b) die Satzung des neu zu bildenden Vereins derjenigen des SVS nicht widerspricht.
Hat der Antrag die Zustimmung des erweiterten Vorstandes gefunden, genügt es, wenn in einer ordnungsgemäß einberufenen Versammlung der Abteilung mindestens 3/4 der stimmberechtig-ten anwesenden Mitglieder dieser Abteilung in geheimer Abstimmung dem Umbildungsantrag zustimmen.
V.
Schlussbestimmungen
§ 19
Satzungsänderungen
Änderungen dieser Satzung können nur mit einer Dreiviertel Stimmenmehrheit einer ordentli-chen oder außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden. Die § 16, 17, 18 dieser Satzung können nur mit Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder sämtlicher Abteilungen geändert werden.
§ 20
Vereinsjugend
Die Arbeit der Vereinsjugend wird durch eine Jugendordnung, die Bestandteil dieser Satzung ist, geregelt.
§ 21
Vergütungen für die Vereinstätigkeit
1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgelt-lich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädi-gung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Er kann die Entscheidung mit Zustimmung des erweiterten Vorstandes bzgl. einzelner Abteilungen an die jeweiligen Ab-teilungsvorstände übertragen.
4. Der erweiterte Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer an-gemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Be-schäftigte anzustellen.
6. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzan-spruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Ver-ein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
7. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb von 6 Monaten nach seiner Entste-hung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
8. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Gren-zen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
9. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom erweiterten Vorstand erlassen und geändert wird.

§ 22
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Hauptversamm-lung mit einer ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Das Vereinsvermögen fällt bei Auflösung des Vereins an eine von der Versammlung zu bestim-mende Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung des Sports.
§ 23
Geltung des Vereinsrechtes
In allen Fällen, für welche diese Satzung keine Bestimmung enthält, sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches maßgebend.
§ 24
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 23. 04. 2010 in Kraft. Die Satzung des Sportvereins Schopfheim 1912 e.V. vom 18.3.1978 tritt am gleichen Tage außer Kraft.
Satzung vollständig neu gefasst.
Beschlossen in der Hauptversammlung vom 23.04.2010
Satzungsänderung bzgl. § 12 vom 22.05.2015
Satzungsänderung bzgl. § 10 Abs. 6 (Einladungsart) vom 22.04.2016
Satzungsänderung bzgl. § 3 und § 22 vom 31.05.2017

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